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Zu hoher Inzidenzwert im Landkreis Rosenheim

LRA RORosenheim/Chiemgau - Im Landkreis Rosenheim gelten wieder die Bestimmungen für Inzidenzphase über 100. Seit Freitag liegt die Sieben-Tages-Inzidenz im Landkreis Rosenheim wieder über 100. Nachdem dieser Wert drei Tage in Folge überschritten worden ist, musste das Landratsamt heute eine Allgemeinverfügung erlassen. In ihr werden coronabedingte Einschränkungen gemäß der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht. Sie treten um Mitternacht in Kraft. Private Kontakte, egal ob im öffentlichen Raum oder in privat genutzten Räumen und Grundstücken, beschränken sich auf Angehörige des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich einer Person. Die Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren ist zulässig, wenn sie nicht geschäftsmäßig ist und Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst. Die genannten Beschränkungen im privaten Bereich gelten auch für die Ausübung von kontaktfreiem Sport. Er ist nur im Freien erlaubt, zudem ist Mannschaftssport untersagt. Ladengeschäfte müssen geschlossen bleiben. Bisher zulässige "Click-und-Meet"-Konzepte dürfen nicht mehr umgesetzt werden. "Click und Collect" bleibt dagegen erlaubt. Ausnahmen gelten weiterhin, beispielsweise für Baumärkte und Gärtnereien. Außerschulische Bildung in Präsenzform ist nicht mehr möglich. Dies gilt für Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie für Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbaren Angeboten anderer Träger. Auch Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform ist untersagt. Ausgenommen sind dagegen Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sowie der theoretische und praktische Fahrschulunterricht. Ab Dienstagabend gilt im Landkreis Rosenheim wieder eine nächtliche Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr. In der Allgemeinverfügung werden aber auch Ausnahmen genannt. Diese sind medizinische und veterinärmedizinische Notfälle, unaufschiebbare medizinische Behandlungen, berufliche oder dienstliche Tätigkeiten, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, die Begleitung Sterbender oder Handlungen zur Versorgung von Tieren. Das Amtsblatt mit der Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite www.landkreis-rosenheim.de nachgelesen werden.

 

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