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Hinweise der Bayerischen Landesregierung

SchneeChiemgauVom Deutschen Wetterdienst wurde ab Dienstag, 8. Januar bis Freitag, 11. Januar eine amtliche Unwetterwarnung vor starkem Schneefall für die Landkreise Garmisch-Partenkirchen, Weilheim-Schongau, Bad Tölz-Wolfratshausen, Miesbach, Rosenheim, Traunstein, Berchtesgadener Land herausgegeben. Es tritt im Warnzeitraum starker Schneefall mit Mengen um ca. 50 Zentimeter auf. In Staulagen werden Mengen bis ca. 90 Zentimeter erwartet. Aufgrund der starken Schneefälle der vergangenen Tage liegen auf den Dächern bereits jetzt hohe Schneelasten, die Schäden bis hin zu Dacheinstürzen verursachen können. Diese Gefahr erhöht sich durch weiteren Schneefall aber auch dann,  wenn bei steigenden Temperaturen Tauwetter mit Regen einsetzt. Sobald die Wetterlage es zulässt sollen Hausbesitzer schon jetzt vorsorglich ihr Dach von Altschnee befreien bevor neuer Schneefall einsetzt. Die Regierung von Oberbayern bittet die Landratsämter die Bevölkerung umgehend entsprechend zu informieren. Personen, die ein Dach räumen, müssen stets gesichert sein. Wenn man selbst nicht in der Lage ist, den Schnee vom Dach zu räumen, sollte man ein Privatunternehmen beauftragen oder bei der Gemeinde oder der Feuerwehr nachfragen, wer solche Arbeiten durchführt. Das Merkblatt "Schnee auf Dächern - Tipps für Hausbesitzer". nachzulesen unter www.bauen.bayern.de, informiert über zulässige Schneelasten und die Errechnung des Schneegewichts.  Die ebenfalls unter www.bauen.bayern.de abrufbaren "Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen durch den Eigentümer/Verfügungsberechtigten" unterstützen die Eigentümer in ihrer Verantwortung für die Standsicherheit von Gebäuden und bieten eine wertvolle Hilfe für den Unterhalt ihrer Gebäude. Die Hinweise erläutern für bestimmte Gebäudetypen mit höherem Gefährdungspotential und höheren Schadensfolgen, wie bei Überprüfungen vorgegangen werden kann. Sie enthalten einen Prüfkatalog für die verschiedenen Bauweisen und geben Orientierungswerte für Überwachungszeiträume an. Außerdem werden Hinweise zu dem Personenkreis gegeben, der die Überprüfungen durchführen kann, wenn man selbst nicht fachkundig ist.

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